„Hauptvertrag“ ist der Vertrag zwischen dem Auftraggeber
und seinem Vertragspartner zur Übertragung des Eigentum an
dem Kaufobjekt, in der Regel daher ein notariell beurkundeter
Kaufvertrag. Einem Abschluss eines Kaufvertrags über die
Übertragung des Eigentums an dem Kaufobjekt steht der
Einräumung von realen oder ideellen Anteilen oder die
Übertragung/Einräumung eines Erbbaurechts gleich; gleiches
gilt für den Fall, dass der Verkäufer eine
Grundbesitzgesellschaft ist und die mehrheitlichen
Gesellschaftsanteile an dieser erworben/veräußert werden oder
der Erwerb im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens
durch Zuschlag erfolgt.
„Vertrauliche Informationen“ sind solche gemäß
nachstehend § 14 a.) und Autorisierte Personen“ sind solche
des nachstehend § 14c.).
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Eigentümer als auch für den
Kaufinteressent entgeltlich tätig werden, soweit die Tätigkeit, für
die eine Partei auf die Nachweistätigkeit beschränkt ist. Der
Makler steht für eine strenge Unparteilichkeit im Falle einer
Doppeltätigkeit ein.
§ 3 Eigentümerangaben, Haftung, Haftungsbegrenzung
Der Makler weist den Auftraggeber als Kaufinteressent darauf
hin, dass die von ihm weitergegebenen Informationen zu dem
Kaufobjekt vom Eigentümer bzw. von einem vom Eigentümer
beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf
ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des
Auftraggebers, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu
überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt,
übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten begrenzt.
§ 3 Informationspflicht für den Eigentümer als
Auftraggeber
Ist der Auftraggeber der Eigentümer, so ist er verpflichtet, vor
Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrags unter Angabe des
Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners
bei dem Makler rückzufragen, ob der Nachweis des
vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit
veranlasst wurde.
Der Auftraggeber als Eigentümer bevollmächtigt den Makler zur
Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die
Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und
alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Verkaufsobjekt
dokumentiert ist, ebenso zur Auskunftseinholung bei der
Hausverwaltung. Er verpflichtet sich ferner, die nötigen
Unterlagen, wie bestehende Mietverträge und – falls vorhandeneinen Energiepass, dem Makler für die Dauer dieses Auftrags
in Kopie zu überlassen sowie dem Makler und dessen
Interessenten den Zugang zu dem Kaufobjekt zu gewähren.
Der Auftraggeber (Eigentümer) verpflichtet sich, den Makler
unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der
Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere
im Hinblick auf die Aufgabe oder die Änderung der
Verkaufsabsicht.
Die Regenbogen Real Estate GmbH hat Anspruch auf
Anwesenheit bei Abschluss des Hauptvertrags.
§ 4 Weitere Vertriebspartner
Der Makler darf weitere Vertriebspartner nur mit ausdrücklicher
vorheriger schriftlicher oder textlicher Zustimmung des
Auftraggebers als Verkäufer einschalten.
§ 5 Entstehen eines Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, sobald aufgrund
des Nachweises bzw. der Vermittlung des Maklers ein
Hauptvertrag bezüglich des benannten Kaufobjektes oder mit
dem nachgewiesenen Kaufinteressenten rechtswirksam
zustande gekommen ist.
Ein provisionspflichtiger Hauptvertrag liegt nicht vor, wenn der
Erwerb durch Zuschlag in einem
Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt, und das
Zwangsversteigerungsverfahren bereits im Zeitpunkt des
Nachweises (Übersendung des Exposées/Unterlagen)
angeordnet wurde, und der Makler keinen ausdrücklichen
Hinweis über das Zwangsversteigerung erteilt hat.
Wird der Hauptvertrag zu anderen, als den ursprünglich
angebotenen Bedingungen abgeschlossen, so berührt dies den
Provisionsanspruch nicht.
Für den Fall, dass der Hauptvertrag mit einem anderen
Verkäufer abgeschlossen wird, als ursprünglich durch den
Makler dem Auftraggeber als Käufer benannt, so berührt dies
den Provisionsanspruch nicht, soweit das Kaufobjekt dem
Käufer nachgewiesen wurde.
§ 6 Fälligkeit und Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages
(idR notarieller Kaufvertrag) fällig. Die Provision ist spätestens
am Tage des Vertragsabschlusses zahlbar gegen
Rechnungslegung ohne jeden Abzug.
Provisionssätze
a) Kauf Bei An- und Verkauf von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, Verkauf von Haus- und
Grundbesitz und von Eigentumswohnungen, bezogen auf
den erzielten Gesamtkaufpreis und allen damit in
Verbindung stehenden Nebenleistungen vom Käufer 5,95%
incl. Mehrwertsteuer.
b) An- und Vorkaufsrecht Bei Vereinbarungen von An- und
Vorkaufsrechten 1,19% incl. Mehrwerteteuer, berechnet
vom Verkaufswert oder in Ermangelung eines solchen vom
Verkehrswert des Grundstücks des Eigentümers.
c) Miete und Pacht Bei Miet- und Pachtverträgen von Büros
und Hallen 2,97% incl. Mehrwertsteuer BruttoMonatsmieten vom Mieter/Pächter. Bei Miet- und
Pachtverträgen von Läden 4,05% incl. Mehrwertsteuer
Brutto- Monatsmieten vom Mieter/Pächter.
d) Optionen und Vormietrechte bei Vereinbarungen von
Optionen zur Erweiterung der Fläche oder zur Verlängerung
Laufzeit bzw. bei Vormietvereinbarungen eine weitere
Monatsmiete vom Mieter, unabhängig davon, ob diese
Vereinbarung selbständig oder in einem Mietvertrag mit
fester Grundlaufzeit getroffen wird.
§ 7 Vorkenntnis
Ist die durch den Makler nachgewiesene Gelegenheit zum
Abschluss des Hauptvertrags bereits bekannt, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Nachweis des Maklers schriftlich
oder in Textform unverzüglich zurückzuweisen.
§ 8 Angebote/Hinweis für den Kaufinteressent als
Auftraggeber
Den Angeboten des Maklers liegen die von dem Eigentümer
erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach
bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und
unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw.
Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Bei Objekten, die
sich in der Zwangsversteigerung befinden kann die jeweils
betreibende Gläubigerin/ Bank/Sparkasse/Bausparkasse etc.
ein laufendes Versteigerungsverfahren jederzeit vorläufig oder
endgültig beenden oder einstellen und dadurch einen bereits
benannten Zwangsversteigerungstermin aufheben, so dass es
letztlich nicht zu einem Erwerb durch Sie kommen könnte. Die
Einstellung von Zwangsversteigerungsverfahren bleibt
vorbehalten.
Die Haftung des Maklers ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit insoweit beschränkt.
§ 9 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß den vereinbarten
Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein
Ersatzgeschäft liegt vor, wenn z.B. ein Objekt zum
Verkauf/Ankauf angeboten wurde, die Parteien des
Hauptvertrags sich auf eine Vermietung einigen. In diesem Fall
reduziert/erhöht sich die vereinbarte Provision gemäß
vorstehend in § 6 aufgeführten Sätzen je nach Art des
Hauptvertrags.
Ein Ersatzgeschäft liegt auch vor, wenn der Auftraggeber und
der Vertragspartner einen Hauptvertrag über ein anderes als
ursprünglich durch den Makler angebotenes Kaufobjekt
abschließen; dies gilt nicht, wenn der Abschuss des
Hauptvertrags nicht auf eine Tätigkeit des Maklers beruht.
Ein Ersatzgeschäft liegt weiter vor, wenn der Hauptvertrag nicht
zwischen den von dem Makler nachgewiesenen
Vertragspartner abgeschlossen wird jedoch über das von dem
Makler nachgewiesene Kaufobjekt.
Ein Ersatzgeschäft liegt ferner vor, wenn der Auftraggeber mit
dem Vertragspartner einen Hauptvertrag über das Kaufobjekt
abschließt, die Rechtsnatur des Hauptvertrags jedoch von der
Rechtsnatur abweicht, die der Makler nachgewiesen hat, wie
z.B. ein Kaufobjekt stand zum Verkauf, wird gemietet oder
anstelle der Übertragung des Eigentums wird ein Erbbaurecht
übertragen.
Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist
es nicht erforderlich, dass der provisionspflichtige Hauptvertrag,
mit dem ursprünglich vorgesehenen Hauptvertrag wirtschaftlich
gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff
der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen
sein muss.
§ 10 Aufwendungsersatz
Wird die Chance des Maklers, die Provision zu verdienen,
infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des
Auftraggebers vereitelt, hat der Auftraggeber
Aufwendungsersatz zu leisten; gleiches gilt für den Fall, dass
der Makler zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund
berechtigt sein würde. Der Ersatz eines weiteren Schadens
wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Zum Aufwand des Maklers gehören vor allem die Kosten für
Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im
Internet, Hinweisschilder sowie sonstige konkrete für dieses
Projekt aufgewandte Mittel. Nicht zum Aufwand gehören die
allgemeinen Geschäftsunkosten des Maklers sowie seine
eigene Arbeitszeit.
Fahrten des Maklers und seiner Angestellten mit dem
Kraftfahrzeug sind ggf. mit 0,52 EUR pro Kilometer
einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
zu entschädigen. Für die übrigen Auslagen wie Porto,
Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterial und
Zeitaufwand wird eine Pauschale von 20,00 EUR pro Monat
bestimmt. Dem Makler bleibt es unbenommen nachzuweisen,
dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren.
Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass dem Makler
im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die Pauschale
entstanden sind. Auf jeden Fall ist der Ersatz der Aufwendungen
auf maximal 10 % derjenigen Provision begrenzt, die dem
Makler entgangen ist.
§ 11 Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung
des Hauptvertrages
Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der
nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich
aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich
aufgehoben wird.
§ 12 Rückfrageklausel
Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der
Auftraggeber den Makler unter Angabe des Namens und der
Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren.
Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu
prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder
Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist.
§ 13 Datenschutz
Der Auftraggeber willigt ein, dass der Makler Daten, die sich aus
diesem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben,
erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen
Umfang an Interessenten/Eigentümer übermittelt.
§ 14 Vertraulichkeit
a) Sämtliche Informationen zu dem Kaufobjekt, den
Auftraggeber, den Makler, Kaufinteressenten, den
Hauptvertrag oder diesen Maklerauftrag, die den Parteien
wechselseitig im Zuge der Erfüllung dieses
Makleralleinauftrags mündlich, schriftlich, digital oder in
anderer Form zugänglich gemacht werden, sind vertraulich
(„Vertrauliche Informationen“).
Nicht als Vertrauliche Informationen gelten solche
Informationen, hinsichtlich derer die Partei in Textform
nachweisen kann, dass (i) sie ihr bereits vor deren
Offenlegung durch die jeweils andere Partei oder durch von
der anderen Partei beauftragte Dritte bekannt waren, oder
(ii) sie der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich sind, ohne
dass dies unter Verstoß gegen diese
Vertraulichkeitsvereinbarung, gegen eine andere
Vereinbarung oder gegen geltendes Recht geschehen ist,
oder (iii) diese generell von der anderen Partei mittels
schriftlicher Mitteilung gegenüber der Partei zur
Offenlegung im Verhältnis zu Dritten freigegeben wurden.
b) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, Vertrauliche
Informationen streng vertraulich zu behandeln und alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die
Vertraulichkeit zu wahren.
c) Jede Partei darf Vertrauliche Informationen ausschließlich
den folgenden Personen („Autorisierte Personen“)
zugänglich machen, und zwar lediglich in dem Umfang, in
dem die Autorisierten Personen die Vertraulichen
Informationen für die Durchführung des Maklervertrags
benötigen, um ihre Pflichten in diesem Zusammenhang
ordnungsgemäß erfüllen zu können:
(i) Gesetzlichen Vertretern, Mitgliedern der Organe und
Mitarbeitern („Vertreter“) der jeweiligen Partei,
(ii) Gerichte/Behörden, soweit dies behördlich/gerichtlich
gegenüber einer Partei verlangt wird,
(iii) anderen Dritten im Falle entsprechender vorheriger
Zustimmung – in Textform – durch die jeweils andere
Partei.
d) Für den Fall, dass eine Partei gegenüber der anderen
Partei die Vertraulichkeit von Vertraulichen Informationen
schuldhaft verletzt, ist diese Partei verpflichtet, der jeweils
anderen Partei eine Vertragsstrafe 10 % der Höhe der
unter vereinbarten Provision pro Verstoß zu zahlen,
maximal in Höhe von 100% der unter vorstehend Ziffer
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
vereinbarten Provision; diese Vertragsstrafe wird die auf
den tatsächlichen Schaden und/oder auf einen
Provisionsanspruch des Maklers angerechnet.
e) Diese Vertraulichkeitsvereinbarung bleibt wirksam für 2
Jahr(e) nach Beendigung dieses Maklerauftrags.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
ungültig sein oder unwirksam werden, so soll die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies
gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist,
ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame
Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung
ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der
Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den
vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Bad
Homburg v. d. H.